Markenrecht beschränkt sich nicht auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marken. Auch Unternehmenskennzeichen können Markenschutz genießen. Unternehmenskennzeichen sind Namen, Firmen- oder besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs (§ 5 MarkenG). Sie entstehen durch bloße Benutzungsaufnahme. Es genügt eine nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit im Inland, sofern sie auf Dauer schließen läßt. Während der Schutz eingetragener Marken durch die Eintragung im Markenregister nachvollziehbar ist, besteht bei Unternehmenskennzeichen weniger Klarheit.

 

Auch das Namensrecht der Internet-Domains hat häufig eine markenrechtliche Seite. Wer das Recht an einem Domain-Namen beanspruchen darf, ist häufig strittig. Dies gilt umso mehr, als die Beantwortung der Frage aus Namens-, Wettbewerbs- und Markenrecht folgen kann.

 

Eine Markenanmeldung will sorgfältig geprüft und vorbereitet sein. Denn eine Marke soll einerseits einen wirksamen Schutz gegen Nachahmer bieten. Sie muß also „stark“, insbesondere unverwechselbar sein. Andererseits darf sie ihrerseits keine Angriffspunkte bieten, die Inhaber bereits existierender Marken zu Abmahnung, Widerspruch oder Löschungsklage veranlassen könnten. 
Marken können kollidieren; das Markengesetz regelt verschiedene Fälle der Markenkollision:

Markenidentität (§ 9 Absatz 1 Nr. 1, § 14 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG), Verwechslungsgefahr (§ 9 Absatz 1 Nr. 2, § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG), Verwässerungsgefahr (§ 9 Absatz 1 Nr. 3, § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG).

 

 

Auch kann ein Verhalten den Vorwurf einer unerlaubten Markenbenutzung begründen. Dann kommt es zur Markenverletzung, zum Konflikt. Häufig sind dabei auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte von Bedeutung. Gegen Markenverletzungen durch Dritte kann man durch Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage vorgehen. Wer von Dritten in Anspruch genommen wird, muß sich im Einzelfall der Frage stellen, ob dies berechtigt ist.

 

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht wurde zunächst als Regelung zum Schutz der Mitbewerber verstanden. Von dort hat es sich zum heutigen UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettberwerb entwickelt, das auch die Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer als schützenswert begreift (§§ 1, 8 Absatz 3 Nr. 2-4 UWG). Sonstige Marktteilnehmer sind Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind.

 

Das Wettbewerbsrecht schützt die Lauterkeit des Handelsverkehrs. Es dient nicht dazu, jegliche mißliebigen Handlungsweisen von Mitbewerbern zu untersagen, sondern nur solche, die als „unlauter“ einzustufen sind. „Unlauter“ ist nicht gleichbedeutend mit  „rechtswidrig“. Nach der Definition des Art. 10bis Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums wird ein unlauterer Wettbewerb definiert als „jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft.“ Untersagt werden können nur Handlungen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Bei den maßgeblichen Vorschriften des UWG handelt es sich teilweise um Generalklauseln (§§ 3, 5 Absatz 1 UWG). Ein weites Feld. Der Gesetzgeber hat sie daher um Vorschriften ergänzt, die aufzählenden und beispielhaften Charakter haben.

 

Gewerblicher Rechtsschutz

Der gewerbliche Rechtsschutz umfaßt mehrere Rechtsgebiete: vom Markenrecht übers Wettbewerbsrecht bis zum Internetrecht. Zum Urheberrecht bestehen Verknüpfungen. Ich bin auf diesen Gebieten von der Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung tätig.

© 2018 Stefan Lück