Das private Baurecht umfaßt mehrere Rechtsgebiete des Zivilrechts: vom Grundstücksrecht bis zum Nachbarschaftsrecht über Werkvertragsrecht und Architektenrecht. Ich bin in erster Linie im Bereich des privaten Baurechts tätig. Von Angebot bis Abnahme. Und darüber hinaus.
Ein Bauvertrag kann der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) unterliegen oder auch nicht. Die Frage, ob die Vertragschließenden die VOB/Teil B als Vertragsgrundlage vereinbaren sollen, kann nur beantworten, wer sich über die unterschiedlichen rechtlichen Folgen im Klaren ist. Nicht nur im Streitfall können sich ganz verschiedene rechtliche Ergebnisse ergeben, je nachdem, ob ein reiner BGB-Bauvertrag oder ein solcher nach VOB/B vereinbart ist. Schon bei den Gewährleistungsfristen ergeben sich Abweichungen: fünf Jahre sind es nach BGB, vier Jahre nach VOB/B; für feuerberührte und abgasdämmende Teile sind es nach VOB/B sogar nur zwei Jahre bzw. ein Jahr.
Die VOB/B wird als Allgemeine Geschäftsbedingung verstanden. Sie geht von einer Gesamtkonzeption aus. Die Bauvertragsparteien sind durch einen Vertrag verbunden, der über eine gewisse Dauer läuft. Die VOB/B will die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer ausdifferenzieren und ausbalancieren. Wegen der einzelnen Regelungen ergeben sich Verschiebungen der Symmetrie. Aber: die achtzehn Paragraphen der VOB/B bilden ein Regelwerk. Der BGH hatte daher bei Vereinbarung der VOB/B als Ganzes die AGB-Kontrolle nicht auf die isolierten Bestimmungen, sondern auf die VOB/B als Ganzes angewendet. Wegen des alles in allem ausgewogenen Charakters sollte sie gelten. Unter der Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts hat er die Frage neu gestellt – und ihre Beantwortung offen gelassen. Für Verbraucherverträge soll nun eine AGB-Kontrolle der einzelnen Vorschriften erfolgen können. Daraus könnte sich für Verbraucher eine „Rosinen“- Inhaltskontrolle ergeben mit der Folge, daß nur die für den Verbraucher günstigen VOB-Regelungen Bestand haben. Das Baurecht bleibt in Bewegung.
Ich berate und vertrete Bauherren, Bauinteressenten, Bauberater und Bauunternehmen in Fragen des Baurechts.