Medizinrecht ist im Kern Arzthaftungsrecht, neben den anderen Gebieten des Gesundheitsrechts. Die ärztliche Haftpflicht gegenüber dem Patienten kann sich aus dem Behandlungsvertrag oder aus dem Recht der unerlaubten Handlungen ergeben.
Das Arzthaftungsrecht ist in hohem Maß das Ergebnis richterlicher Rechtsfindung anhand typisierter Fälle, also Kasuistik. Die Rechtsprechung hat eigene Maßstäbe für die Beweislastverteilung, ärztliche Dokumentationspflicht, Aufklärungsrüge, Verschulden und medizinische Standards und Möglichkeiten entwickelt. Häufig geht es um die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weit gefaßt. Ein Behandlungsfehler kann in einer Vornahme oder Nichtvornahme eines Eingriffs, fehlerhaften Maßnahmen vor, bei oder nach Operationen liegen. Die Rechtsprechung versteht den Behandlungsfehler als Verstoß gegen die Grundsätze der ärztlichen Wissenschaft mit einer individuellen Zurechnung, also soweit der Einsatz der medizinischen Kenntnisse oder Erfahrungen vom Arzt zu fordern war.
Auch Versäumnisse bei der Beratung des Patienten sind ärztliche Behandlungsfehler und werden rechtlich wie diese behandelt. Stichwort Aufklärungsrüge: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bilden den Ausgangspunkt. Der Arzt ist daher zu therapeutischer Aufklärung des Patienten verpflichtet. Dazu kann auch die Information über die Diagnose gehören oder die Instruktion über das medizinisch Notwendige, bei Medikation über Dosis, Unverträglichkeiten und Nebenfolgen.
Ich berate und vertrete Ärzte und Patienten in Fragen der ärztlichen Berufsregeln, des Arztvertrags, des Kassen- und Vertragsarztrechts und der Arzthaftung.